Exemplarische Darstellung (*)
- In das Beamtenverhältnis darf übernommen werden, wer
a) Deutscher im Sinne von § 116 des Grundgesetzes ist oder die EU-Bürgerschaft hat,
b) für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt,
c) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (z.B. für den mittleren Dienst als Bildungsvoraussetzung grundsätzlich Realschulabschluss bzw. Hauptschulabschluss mit abgeschlossener
Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis UND als sonstige Voraussetzung mit Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder inhaltlich vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit),
d) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat (sog. andere Bewerber).
Darüber hinaus muss
e) die gesundheitliche Eignung gegeben sein (diese wird amtsärztlich festgestellt; an der gesundheitlichen Eignung fehlt es, wenn häufige Erkrankungen oder dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichend er Altersgrenze nicht ausgeschlossen werden können),
f) der Bewerber grundsätzlich in geordneten wirtschaftlichen Voraussetzungen leben, und der Bewerber darf
g) weder die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand noch das laufbahnrechtlich für die Einstellung vorgeschriebene Höchstalter überschritten haben; andere Bewerber dürfen nur bis zum Höchstalter von 50 Jahren eingestellt werden (Ausnahmen können im Einzelfall möglich sein). Hat der Bewerber das vom BMF festgesetzte Lebensalter überschritten, bedarf seine Einstellung der Genehmigung des BMF (§ 48 BHO – ist in der Regel bei Bewerbern der Fall, die das 50. Lebensjahr vollendet haben).
- Der Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis hat die Geltung besondere Pflichten zur Folge, wie z.B. die besondere Treuepflicht des Beamten (Amtsführungs- und Gehorsamspflicht §§ 60, 62).
- Geltung des Disziplinarrechts bei der Begehung von Dienstpflichtverletzungen/ Dienstvergehen mit der Folge, dass der Dienstherr z.B. einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße verhängen kann. In gravierenden Fällen können auch Kürzungen der Dienstbezüge verhängt werden oder auf dem Wege der Disziplinarklage kann eine Zurückstufung bzw. sogar eine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden (§ 5 ff. BDG).
- Berufliche Fortentwicklung mittels Beförderung; hier gilt das Leistungsprinzip, wonach Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgen müssen. Die letzte Beurteilung darf nicht länger als 3 Jahre zurück liegen. Für Beförderungen in eine höhere Funktion ist eine Mindestprobezeit von 6 Monaten festgelegt. Zudem sind Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung oder der letzten Beförderung verboten, außer wenn das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
- Abweichende Arbeitszeit: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und –beamten beträgt 41 Stunden; schwerbehinderte Beamtinnen und –beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen; gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten oder zu deren Haushalt ein Elternteil, Ehepartner/in, Lebenspartner/in oder Kind gehört, bei der/dem Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist.
- Geltung besonderer nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften.
- Für die erste Stufenfestsetzung bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses werden Zeiten einer vorherigen, gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - soweit sie nicht Voraussetzung für die Laufbahnzulassung sind - (z.B. als Tarifbeschäftigter/Angestellter) in der Regel anerkannt
(§ 28 BBesG).
- Im Hinblick auf das Ruhegehalt sollen Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (z.B. als Tarifbeschäftigter/ Angestellter) berücksichtigt werden, sofern das privatrechtliche Arbeitsverhältnis unmittelbar in das Beamtenverhältnis übergeleitet wird.
- Bezüglich der Krankenversicherung ist grundsätzlich ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Beihilfeberechtigung möglich. Unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel erfolgen kann, ob er wirtschaftlich sinnvoll ist (etwa beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen nur in der GKV ) bzw. welche Folgen damit verbunden sind, kann nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen geprüft und dargestellt werden.
(*) Die vorliegende Darstellung ist nicht abschließend. Zudem kann es aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalles zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommen.
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